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   BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57   

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https://dejure.org/1958,6537
BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57 (https://dejure.org/1958,6537)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1958 - I ZR 139/57 (https://dejure.org/1958,6537)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1958 - I ZR 139/57 (https://dejure.org/1958,6537)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 22.11.1935 - II 148/35

    1. Kann eine Zeichenverletzung durch die Darstellung eines Werbefilms geschehen?

    Auszug aus BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57
    Warenzeichenmäßige Benutzung liegt nach der vom erkennenden Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung vor, wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung einer Ware oder in bezug auf diese derart verwendet wird, daß der Durchschnittsverbraucher annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft, weise also auf ihren Ursprung aus einem bestimmten Geschäfte hin (RGZ 149, 335, 342 - Werbefilm; RGZ 155, 374, 379 - Kaffeemühle; BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennstreifen; BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus).

    Wenn dagegen der unbefangene Durchschnittsleser unzweideutig erkennen kann, daß die Bezeichnung nicht dazu bestimmt ist, die angepriesene Ware ihrer Herkunft nach zu kennzeichnen, ist das Vorliegen einer warenzeichenmäßigen Verwendung zu verneinen (RG GRUR 1938, 348, 349, "Wein = eingefangener Sonnenschein"; RG GRUR 1940, 366, 368 - Sauerbruch; RGZ 149, 335 343 - Werbefilm).

    Auch bei der von der Revision erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 149, 335 - Werbefilm) liegt die Sachlage ähnlich.

  • BGH, 01.04.1958 - I ZR 49/57

    Mecki-Igel I / Mecki - Igel I

    Auszug aus BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57
    Diesem Sonderschutz aus dem Rechtsgedanken der Verwässerung liegt die Erwägung zu Gründe, daß der Inhaber eines solchen Kennzeichens ein berechtigtes Interesse daran hat, daß ihm seine unter großem Aufwand an Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und alles vermieden wird, was die Eigenart und die kennzeichnende Kraft seines Zeichens beeinträchtigen könnte (BGH GRUR 1958, 500, 503 mit weiteren Nachweisen - Mecki-Igel).
  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57
    Warenzeichenmäßige Benutzung liegt nach der vom erkennenden Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung vor, wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung einer Ware oder in bezug auf diese derart verwendet wird, daß der Durchschnittsverbraucher annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft, weise also auf ihren Ursprung aus einem bestimmten Geschäfte hin (RGZ 149, 335, 342 - Werbefilm; RGZ 155, 374, 379 - Kaffeemühle; BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennstreifen; BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57
    Warenzeichenmäßige Benutzung liegt nach der vom erkennenden Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung vor, wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung einer Ware oder in bezug auf diese derart verwendet wird, daß der Durchschnittsverbraucher annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft, weise also auf ihren Ursprung aus einem bestimmten Geschäfte hin (RGZ 149, 335, 342 - Werbefilm; RGZ 155, 374, 379 - Kaffeemühle; BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennstreifen; BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 101/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57
    Solange die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Leser eine in der Werbeankündigung enthaltene Kennzeichnung als Mittel zur Unterscheidung der Ware von solchen anderen Ursprungs ansieht, ist eine warenzeichenmäßige Verwendung anzunehmen (RG a.a.O.; RG GRUR 1940, 366, 368 - Sauerbruch, Urteil des Senats vom 23. September 1958 - I ZR 101/57 - Vorrasur/Nachrasur).
  • RG, 01.10.1937 - II 284/36

    Liegt Gebrauch als Warenzeichen vor, wenn das einem anderen geschützte Zeichen --

    Auszug aus BGH, 24.10.1958 - I ZR 139/57
    Warenzeichenmäßige Benutzung liegt nach der vom erkennenden Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung vor, wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung einer Ware oder in bezug auf diese derart verwendet wird, daß der Durchschnittsverbraucher annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft, weise also auf ihren Ursprung aus einem bestimmten Geschäfte hin (RGZ 149, 335, 342 - Werbefilm; RGZ 155, 374, 379 - Kaffeemühle; BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennstreifen; BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus).
  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 164/73

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs

    Das Berufungsgericht sieht die ONS im Anschluß an das Urteil des I. Zivilsenats vom 28. November 1969 (I ZR 139/57 = LM BGB § 823 (Ai) Nr. 38 = NJW 1970, 378) mit Recht als BGB-Gesellschaft an.
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Bei Werbeanzeigen, Preislisten und ähnlichen gewerblichen Ankündigungen gilt aber nach den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat übernommenen Grundsätzen (RG GRUR 1938, 348 f - Wein - eingefangener Sonnenschein; Urt. d. Senats v. 24. Oktober 1958, I ZR 139/57) die Vermutung, daß sie ihrem ganzen Inhalt nach dem Werbezweck dienen und daß deshalb die Verwendung eines für einen Dritten geschützten Zeichens in einer solchen Ankündigung im Zweifel als warenzeichenmäßiger Gebrauch anzusehen ist.
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